ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUR AMBULANTEN UND STATIONÄREN BEHANDLUNG EINES TIERES
1. Vereinbarung, Leistungsumfang und Kosten der Behandlung
1.1. Einlieferung zur ambulanten oder stationären Untersuchung / Behandlung
Auf der Basis des seitens des Auftraggebers mitgeteilten und im Aufnahmeschein vermerkten Einlieferungsgrunds zum Einlieferungszeitpunkt erfolgt die Untersuchung / Behandlung des aufzunehmenden Tieres ambulant oder im Rahmen einer stationären Aufnahme. Im ambulanten Bereich der Fahrpraxis erfolgt die Untersuchung / Behandlung ebenfalls auf der Grundlage des seitens des Auftraggebers mitgeteilten Grundes zur Auftragserteilung. Dem Auftraggeber ist bekannt und bewusst, dass sich die Notwendigkeit einer stationären Aufnahme auch im Verlaufe einer jeden ambulanten Untersuchung / Behandlung ergeben bzw. zeigen kann.
Die stationäre Aufnahme kann in dringenden Fällen zu jeder Tages- und Nachtzeit als Notaufnahme erfolgen.
Die Pferdeklinik Seester ist berechtigt, das aufgenommene Tier, sofern dies aus veterinärmedizinischen (z.B. Infektionskrankheiten o.ä.) oder betrieblichen Gründen (z.B. Verzug des Auftraggebers mit der Abholung) ihr sinnvoll erscheint, auch anderweitig, d.h. abseits des räumlichen Klinikbereichs unterzubringen / unterbringen zu lassen.
1.2. Beginn und Ende der Untersuchung / Behandlung
Die Untersuchung / Behandlung des zu Untersuchungs- / Behandlungszwecken vorgestellten Tieres beginnt mit der Aufnahme von veterinärmedizinischen Untersuchungs- / Behandlungsmaßnahmen (gleich, ob ambulant oder stationär). Ihr hat grds. die Anmeldung unter Abgabe des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Aufnahmescheins nach der Einlieferung / Vorstellung des zu untersuchenden / zu behandelnden Tieres voraus zu gehen.
Die Behandlung endet in dem Zeitpunkt der Übernahme des Tieres durch den Auftraggeber oder eine von ihm zur Entgegennahme autorisierten Person und Entlassung durch den behandelnden Tierarzt. Der Auftraggeber wird von der Klinik über den Eintritt der Entlassungsreife informiert. Nach Mitteilung von der Entlassungsreife ist das behandelte Tier vom Auftraggeber unverzüglich abzuholen / abholen zu lassen. Die Abholung hat innerhalb von längstens 48 Stunden zu erfolgen.
1.3. Behandlungsumfang
a. Der beauftragte Umfang der Behandlung bestimmt sich nach dem im Aufnahmeschein dokumentierten Einlieferungsgrund unter Berücksichtigung der im Aufnahmeschein / Anamnesebogen vom Auftraggeber vermerkten Angaben sowie den im Behandlungsverlauf (ambulant oder stationär) nachträglich als tierärztlich geboten erachteten und mit dem Auftraggeber abgestimmten, weiteren Untersuchungs- bzw. Behandlungsmaßnahmen. Unabhängig von mit dem Auftraggeber abgestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen bestimmt sich deren Umfang an dem veterinärmedizinisch und tierschutzrechtlich Gebotenem (z.B. Notmaßnahmen).
b. Dem Auftraggeber ist bekannt und bewusst, dass diejenige Pflege des aufzunehmenden Tieres, die über das zur Heilbehandlung notwendige hinausgeht nicht Vertragsbestandteil und daher von der Pferdeklinik Seester auch nicht geschuldet ist.
1.4. Behandlungskosten
a. Die Kosten der Behandlung richten sich nach den im Rahmen des erteilten (Heilbehandlungs-) Auftrags ambulant und / oder stationär erbrachten tierärztlichen Leistungen.
b. Je nach Art der zu erbringenden tierärztlichen Leistungen werden diese nach Maßgabe der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) in ihrer zum Einlieferungszeitpunkt maßgeblichen Fassung oder auf Basis individueller Gebühren und Kosten („Behandlungspreise“) abgerechnet, insbesondere soweit die GOT für zu erbringende tierärztliche Leistungen keine Bestimmungen enthält.
c. Kosten für Medikamente und Behandlungs- und/oder Operationsmaterial sind ebenfalls Behandlungskosten im Sinne dieser Vertragsbedingungen und werden als solche durch die Pferdeklinik Seester abgerechnet. Sämtliche sonstigen für die mit der Einstellung des aufzunehmenden Tieres im Rahmen einer stationären Aufnahme auf Seiten der Pferdeklinik Seester erbrachten Leistungen, wie z.B. Futter, Unterstellungs- und Hufschmiedekosten zählen ebenfalls zu den Behandlungskosten.
Für jeden angefangenen Tag der Einstellung – wobei der Tag insoweit mit 08:00 Uhr beginnt -, wird der Tagessatz in Rechnung gestellt.
d. Sämtliche zum Einlieferungszeitpunkt vorab angegebenen Behandlungskosten können nur eine Schätzung darstellen und sind grds. nicht abschließend, da der Heilbehandlungsverlauf und die in dessen Verlauf zu ergreifenden veterinärmedizinischen Maßnahmen in den seltensten Fällen vorhersehbar sind.
1.5. Fälligkeit und Zahlung der Behandlungskosten
a. Die Behandlungskosten sind unmittelbar nach Rechnungstellung und grds. vor Abholung des Tieres in bar oder durch die seitens der Pferdeklinik Seester jeweils angebotenen bargeldlosen Zahlungsformen auszugleichen. Der Auftraggeber bleibt gegenüber der Pferdeklinik Seester auch dann alleiniger Kostenschuldner aller Behandlungskosten, wenn durch ihn unter „III. Erklärungen des Auftraggebers“ ein abweichender Rechnungsempfänger angegeben worden ist, es sei denn, der vom Auftraggeber angegebene abweichende Rechnungsempfänger tritt der Schuld des Auftraggebers durch schriftliche Erklärung der Pferdeklinik Seester gegenüber bei.
b. Soweit Versicherungsschutz durch die im Aufnahmeschein genannte/n Versicherung/en besteht, tritt der Auftraggeber seine aus den maßgeblichen Versicherungsbedingungen (siehe Aufnahmeschein) im Versicherungsfall gegen die Versicherung zustehenden Zahlungsansprüche hiermit unwiderruflich an die diese Abtretung annehmende Pferdeklinik Seester ab und ermächtigt die Versicherung, gegen Vorlage der Rechnung die Zahlung direkt an die Pferdeklinik Seester zu leisten. Die vorliegende unwiderrufliche Abtretung erfolgt erfüllungshalber, sodass der Auftraggeber insoweit Zahlungsschuldner bleibt, als die Versicherung keine oder nur teilweise Zahlung leistet.
c. Die Pferdeklinik Seester ist jederzeit, insbesondere bei längerem stationärem Aufenthalt des aufzunehmenden Tieres und/oder hohen Behandlungskosten berechtigt, angemessene Abschlags- bzw. Vorauszahlungen vom Auftraggeber zu verlangen.
d. Die Pferdeklinik Seester weist den Auftraggeber ausdrücklich darauf hin, dass das Entstehen und die Fälligkeit der Behandlungskosten nicht von einem bestimmten Erfolg einer Untersuchung bzw. Behandlung abhängig ist. Gebühren für Behandlungen und Operationen sind insbesondere auch dann vom Auftraggeber zur Zahlung geschuldet, wenn diese erfolglos bleiben oder gar das Tier verstirbt.
2. Tierwohl / Euthanasie / Wegfall des Versicherungsschutzes
a. Die Pferdeklinik Seester ist berechtigt, vorbehaltlich anderslautender und von dem Auftraggeber im konkreten Fall erteilten Anweisungen, alle notwendigen tierärztlichen Behandlungen – auch soweit diese über den mit Einlieferung anfänglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen – ohne erneute ausdrückliche Genehmigung des Auftraggebers durchzuführen, soweit dies zum Erreichen des Behandlungszieles und Erhaltung des Tierwohls förderlich / notwendig ist. Dies gilt insbesondere auch für den Fall einer aus veterinärmedizinischer Sicht alternativlosen tierschutzrechtlich gebotenen Euthanasie des aufzunehmenden Tieres (z.B. bei unheilbaren Leiden und / oder wenn weitere Behandlungsmaßnahmen keinen Erfolg versprechen und dem Tier längere Qualen erspart werden sollen), sowie im Fall von Gefahr im Verzug (z.B. bei gemeingefährlichen Tieren).
b. Nach Möglichkeit im jeweiligen Einzelfall wird die Pferdeklinik Seester den Auftraggeber von der Krankheitsentwicklung unterrichten und ihn vorab über weitere Maßnahmen beraten.
c. Im Falle einer Euthanasie / Nottötung weist die Pferdeklinik Seester ausdrücklich darauf hin, dass der Versicherungsschutz der seitens des Auftraggebers abgeschlossenen Tierlebens- / Unbrauchbarkeitsversicherung gefährdet ist / wegfallen kann, sofern der Auftraggeber nicht vorab einer Euthanasie / Nottötung die Einwilligung der Versicherung einholt, die regelmäßig nur dann erteilt wird, wenn der Leidenszustand des Tieres durch bewährte veterinärmedizinische Behandlungsmethoden nicht behebbar ist und der Tod des Tieres als Folge des Leidenszustandes mit Sicherheit zu erwarten ist.
d. Soweit im Einzelfall eine Not- oder Krankschlachtung des Tieres veterinärmedizinisch indiziert ist, wird dieses über den nächstgelegenen Notschlachtbetrieb verwertet > vorbehaltlich im Vorhinein durch den Auftraggeber anderslautender in Textform mitgeteilter Wünsche (z.B. Einäscherung) < und der Erlös durch die Pferdeklinik Seester für den Auftraggeber eingezogen. Die Kosten der Tierkörperbeseitigung hat der Auftraggeber zu tragen. Die Pferdeklinik Seester ist berechtigt, einen etwaigen für den Tierkörper erzielten Verwertungserlös gegen die eigenen Vergütungsforderungen zu verrechnen.
3. Herausgabe des aufgenommenen Tieres und Pfand- bzw. Verwertungsrecht der Pferdeklinik Seester
a. Die Herausgabe des Tieres erfolgt ggü. dem Auftraggeber oder einer von jenem zur Abholung des Tieres autorisierten Person vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall nur nach Begleichung aller offenen Rechnungspositionen, Vorlage des Aufnahmescheins sowie zu einer zuvor ausdrücklich von der Klinik mitgeteilten Zeit verbunden mit der Aufforderung zur Abholung. Zur Überprüfung einer weitergehenden Legitimation des Abholers ist die Pferdeklinik Seester hierbei nicht verpflichtet.
b. Sofern das Tier zwei Wochen nach dem zur Abholung mitgeteilten Termin immer noch nicht abgeholt worden sein sollte, ist die Pferdeklinik Seester nach vorheriger Ankündigung beim Auftraggeber und unter angemessener Würdigung der insgesamt entstandenen Kosten sowie des Wertes des Tieres berechtigt, ihre offenen Forderungen aus der (Pfand-)Verwertung des aufgenommenen Tieres zu befriedigen.
c. Der Pferdeklinik Seester wird durch bzw. im Auftrag des Eigentümers wegen jedweder fälliger Forderungen aus und im Zusammenhang mit dem Behandlungsvertrag ein Pfandrecht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1204 ff. BGB am aufzunehmenden Tier sowie etwaig eingebrachtem Zubehör) eingeräumt. Die Pferdeklinik Seester ist berechtigt, ihre offenen Forderungen – abhängig von deren Höhe und damit unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – aus der Verwertung des Tieres und/oder des Zubehörs zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB. Die Verkaufsberechtigung tritt zwei Wochen nach Verkaufsandrohung ein.
4. Herausgabe von Unterlagen und Auskunftserteilung
a. Die in der Pferdeklinik Seester angefertigten Originale der Krankenunterlagen, insbesondere die Aufzeichnungen über Laborergebnisse, Untersuchungsbefunde und sämtliche Unterlagen bildgebender Diagnostik (z.B. Röntgenbilder), stellen Eigentum der Pferdeklinik Seester dar. Der Auftraggeber hat insoweit keinen Anspruch auf Herausgabe von Originalunterlagen.
Der Auftraggeber ist bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses berechtigt, die Behandlungsunterlagen einzusehen. Kopien der Behandlungsunterlagen können dem Auftraggeber auf Wunsch und gegen Erstattung der insoweit anfallenden Kosten zur Verfügung gestellt werden.
b. Der Auftraggeber hat von ihm gewünschte Erkundigungen über den Krankheits- und Behandlungsverlauf des Tieres eigenständig einzuholen. Auskünfte über das behandelte Tier erteilt hierbei einzig und allein der behandelnde bzw. jeweils diensthabende Tierarzt. Den Tiermedizinischen Fachangestellten, Tierpflegern / innen sowie Verwaltungsmitarbeitern/ innen ist es durch die Pferdeklinik Seester als deren Arbeitgeber untersagt, entsprechende Auskünfte zu erteilen.
5. Rechte und Pflichten des Auftraggebers
5.1. Auskunfts- und Versicherungspflicht des Auftraggebers
a. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Angaben zum zu behandelnden / aufzunehmenden Tier sowie zu sonstigen für die ambulante oder stationäre Behandlung wesentlichen Umständen vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
b. Dem Auftraggeber obliegt es ferner, für ausreichenden Versicherungs-, insbesondere Haftpflichtschutz zu sorgen und auf Anforderung der Pferdeklinik Seester das Bestehen eines solchen Versicherungsschutzes sowie dessen Umfang (u.a. durch Mitteilung der Versicherungssumme und Vorlage der Versicherungspolice) nachzuweisen.
c. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Pferdeklinik Seester über fremde Eigentumsrechte am zu behandelnden Tier sowie über Untugenden und sonstige für die Behandlung relevante Verhaltensauffälligkeiten, Futter- oder Medikamentenunverträglichkeit, Allergien und Vorbehandlungen bzw. -erkrankungen (insbesondere die Medikationen der letzten sechs (6) Wochen) vollständig und wahrheitsgemäß aufzuklären.
5.2. Behandlung bei Therapienotstand
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass das aufzunehmende Tier im Falle eines sog. Therapienotstands auch mit Arzneimitteln behandelt werden kann, die nicht für die Anwendung bei der Tierart und anderen lebensmittelliefernden Tieren zugelassen sind (§ 56a AMG). Ihm ist bekannt, dass das aufzunehmende Tier dann nicht der Lebensmittelgewinnung zugeführt werden darf und die unwiderrufliche Eintragung des Status der Arzneimittelbehandlung in den Papieren als "Nicht-Schlachtpferd" zu erfolgen hat.
5.3. Besuchsrecht
Die Besuchszeiten ergeben sich aus dem Aushang bzw. durch Mitteilung der Pferdeklinik Seester. Vor dem Betreten der Stallungen zu Besuchszwecken sowie vor dem Anfertigen von video- und fotographischen Aufzeichnungen auf dem Gelände der Pferdeklinik Seester ist zwingend die Erlaubnis des jeweils diensthabenden Tierarztes einzuholen.
6. Haftungsbeschränkung und Verjährungsverkürzung
6.1. Haftung
a. Eine Haftung der Pferdeklinik Seester, ihres gesetzlichen Vertreters und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Auftraggeber als Vertragspartner des Behandlungsvertrages ist auf grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen der Pferdeklinik Seester, ihres gesetzlichen Vertreters und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen, die im Zusammenhang mit der von der Pferdeklinik Seester durchgeführten Behandlung stehen, beschränkt.
Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit eine Haftung für Personenschäden betroffen ist, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung der Pferdeklinik Seester, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
Diese Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht, soweit es sich um eine Verletzung von Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Behandlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf, wie z.B. die dem Tierarzt obliegende Pflicht zur sorgfältigen und den Erkenntnissen der Tiermedizin entsprechenden Behandlung der anvertrauten Tiere (wesentliche vertragliche Hauptpflichten).
b. Zwischen Auftraggeber und Pferdeklinik Seester wird die Haftung der Pferdeklinik Seester, ihres gesetzlichen Vertreters und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen für Schadensersatzansprüche wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Behandlungsvertrages für Fälle von fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden der Höhe nach auf einen Betrag pro Schadenfall in Höhe von EUR 500.000,00 beschränkt.
c. Die Haftung der Pferdeklinik Seester, ihres gesetzlichen Vertreters und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen für fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden am Tier / Pferd des Auftraggebers infolge von Diebstahl, Raub, Brand, Blitzschlag, Explosion ist der Höhe nach auf den für derartige Schadensereignisse versicherten Betrag pro Schadenfall der bei der Klinik hierfür bestehenden Tierlebenversicherung in Höhe von EUR 200.000,00 beschränkt.
d. Für außerhalb des Einfluss- bzw. Verantwortungsbereichs der Pferdeklinik Seester verursachte Schäden, insbesondere während des Transports, Ver-/Entladens und/oder der Pflege bzw. Bewegung des aufzunehmenden Tieres während des Aufenthalts in der Pferdeklinik Seester durch den Auftraggeber selbst oder dessen Hilfspersonen, ist die Haftung der Pferdeklinik Seester, ihres gesetzlichen Vertreters und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
6.2. Verjährungsverkürzung
Ansprüche des Auftraggebers verjähren ein (1) Jahr nach Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber als Anspruchsteller Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Anspruchsgegners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, spätestens jedoch fünf (5) Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährungserleichterung nach Satz 1 gilt nicht für Schäden aus Pflichtverletzungen, welche die Pferdeklinik Seester, ihre gesetzlichen Vertreter und/oder ihre Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben, ebenso wenig in Bezug auf die Haftung für am Menschen verursachte Körper- und Gesundheitsschäden. Diese Verjährungserleichterung gilt ebenfalls nicht, soweit es sich um eine Verletzung von Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Behandlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf, wie z.B. die dem Tierarzt obliegende Pflicht zur sorgfältigen und den Erkenntnissen der Tiermedizin entsprechenden Behandlung der anvertrauten Tiere (wesentliche vertragliche Hauptpflichten).
7. Veröffentlichung von Fotos
Der Tierhalter stimmt zu, dass Lichtbilder und Videos, die im Rahmen der Behandlung von dem Tier gefertigt werden, durch die Tierklinik unentgeltlich auf der eigenen Homepage, auf Social Media Plattformen und Print-Veröffentlichungen genutzt werden dürfen. Bei der Veröffentlichung wird, sofern dies nicht speziell gewünscht wird, kein Bezug zu dem Tierhalter hergestellt, dieser insbesondere nicht genannt oder anderweitig identifizierbar dargestellt. Diese Einwilligung kann jederzeit durch den Tierhalter für die Zukunft eingeschränkt oder zurückgenommen werden; sie ist ansonsten unbegrenzt gültig.
8. Schlussbestimmungen
8.1. Aufrechnung
Der Auftraggeber ist nur dann zur Aufrechnung gegenüber Forderungen der Pferdeklinik Seester berechtigt, wenn seine eigene Forderung unbestritten oder bereits rechtskräftig festgestellt ist. Hinsichtlich der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gelten die gesetzlichen Regelungen.
8.2. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Die Vertragsparteien vereinbaren für sämtliche sich aus oder im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung zur Behandlung des Tieres ergebenden Streitigkeiten, die Anwendung deutschen materiellen und prozessualen Rechts unter Ausschluss des CISG. Dies gilt auch im Falle einer Rechtsstreitigkeit. Zudem vereinbaren sie als Gerichtsstand den Geschäftssitz der Pferdeklinik Seester.